Zum 1. Januar 2005 trat das grundlegend reformierte Sozialhilferecht in Kraft.
Dabei wurde die Sozialhilfe für Erwerbstätige und die Arbeitslosenhilfe zur neuen Leistung Arbeitslosengeld II zusammengeführt, das wiederum Bestandteil des gemeinhin als Hartz IV bezeichneten Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des Zweiten Buches der Sozialgesetzbuches (SGB II) ist.
Die bis zum 31.12.2004 gewährten Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörige sind nunmehr im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zusammengefasst und mit dem Namen: Grundsicherung für Arbeitssuchende versehen, besser bekannt unter dem Namen Arbeitslosengeld II (ALG II).
Auf Sozialhilfe im engeren haben nur noch vorübergehend für mind. 6 Monate voll erwerbsgeminderte Personen, Bezieher von Altersrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze und hilfebedürftige Kinder unter 15 Jahren mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern einen Anspruch. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch –Zwölftes Buch – (SGB XII). Daneben sind im SGB XII auch die Regelungen für Grundsicherungs-leistungen im Alter und für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen enthalten.
Für die Frage, ob nun ein Anspruch auf
Þ Arbeitslosengeld II (SGB II)
Þ auf Sozialhilfe/Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß dem 3. Kapitel des SGB XII
Þ oder auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung gemäß dem 4. Kapitel des SGB XII
besteht, kommt es darauf an,
ob der evtl. Anspruchsberechtigte einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mind. 3 Stunden täglich nachgehen kann, ob er zu einer Bedarfsgemeinschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende zählt und
wie alt der Anspruchsberechtigte ist.
Außerdem gibt es noch unterschiedliche Vermögensfreibeträge, bei deren Überschreitung eine Leistungsbewilligung ausgeschlossen ist.
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und die Mitarbeiter/innen beim Jobcenter Trier-Saarburg